Strafanzeigen


1. Strafanzeige gegen unbekannt wegen Mordes an der Person Tim Kretschmer sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB vom 27.05.2013


bereits am 27.05.2013 wurde von uns die nun folgende Strafanzeige per Einschreiben mit Rückschein an die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit der deutschen Post versendet.


Panne ! - Strafanzeige bei Staatsanwaltschaft Stuttgart "nicht aufzufinden"


Am 27.05.2013 wurde von uns die obige Strafanzeige per Einschreiben mit Rückschein an die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit der deutschen Post versendet.

Die Bitte um eine Eingangsbestätigung wurde offenbar ignoriert, da in der Folge kein Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart mehr ankam.

Daher wurde am 19.11.2013 eine Nachfrage per Einschreiben versendet:

Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet!

Schließlich erfolgte am 04.02.15 untenstehendes Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart:

Worauf einen Monat später folgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart eintraf:

staatsanwaltschaft_stuttgart_04-03-15_001.jpg

Demnach hatte man aufgrund der Nachfrage vom 19.11.2013 offensichtlich gar nicht erst danach gesucht. Sonst hätte man damals schon mitteilen können, dass nichts aufzufinden ist.

Aber so etwas kann schonmal passieren. Eine Panne. Niemand kann etwas dafür.

Die Folge:

Die angezeigte Verletzung des Dienstgeheimnisses ist nun leider nicht mehr verfolgbar, da verjährt. So ein Pech aber auch.

Der angezeigte Mord jedoch ist und bleibt verfolgbar - wurde sozusagen nur „nach hinten geschoben“. Ja so ist das mit Mord. Ein Kreuz aber auch, dass der nicht verjährt, oder?

Wir lernen weiterhin daraus, dass weder Einschreiben noch Rückschein eine Rechtssicherheit bieten, denn es kann trotzdem sein, dass eine Strafanzeige bei den Behörden nicht mehr aufzufinden ist. Pannen passieren eben. Jederzeit und überall. Und was nicht da ist, das ist eben nicht zu bearbeiten. Niemand kann verantwortlich gemacht werden, keiner verliert seinen Job. Das „ES“ war Schuld in Form des Verschwindens oder Niedagewesenseins jenes Schreibens.

Zu gerne hätte man dort bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Ermittlungen dazu eingeleitet. Nun läuft man dort sicher mit hängenden Köpfen und der ein oder anderen Träne im Augenwinkel umher, ist frustriert.

Aber he, es gibt Abhilfe: Eine Form der Zustellung muss und wird gefunden werden, die garantiert, dass jene Strafanzeige auf jeden Fall bearbeitet werden kann. Zumindest der wichtigere Teil davon.

So don't worry - be happy!


2. Strafanzeige wegen Strafvereitelung aufgrund der verschwundenen Strafanzeige


Sehr geehrte Lesende,

aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart verschwundenen Strafanzeige u.a. wegen Mordes an Tim K.

haben wir nun bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gestellt.

Die ursprüngliche (und verschwundene) Strafanzeige wegen Mordes wurde nochmals beigefügt mit der Bitte um ein Aktenzeichen.

Wir sind gespannt, ob sie diesmal bearbeitet wird oder erneut verschwindet.

gsta-strafanzeige-dienstaufsichtsbeschwerde.jpg

gsta-strafanzeige-dienstaufsichtsbeschwerde-2.jpg

Hier der entsprechende Einlieferungsbeleg:

gsta-einlieferungsbeleg-10.09.15.jpg


Antwort der GSTA Stuttgart auf das obige Schreiben vom 08.09.2015

gsta-antwort-18.09.2015.jpg

Kein Wort von der geforderten Dienstaufsichtsbeschwerde -

Kein Wort vom weiteren Verfahren mit der originalen Strafanzeige

und

die beschuldigte Behörde untersucht ihren Fall selbst - an sich schon immer eine Groteske im deutschen (Un)Rechtssystem!

Somit rechnen wir mit einer baldigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens.


Entscheidung STA Stuttgart bezgl. Strafvereitelung im Amt


Sehr geehrte Leserschaft,

Anfang Januar 2016 erreichte uns folgendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgrund der dort eingereichten Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt aufgrund der dort „verschwundenen“ Strafanzeige wegen „Mordes an der Person Tim K.“
stastg-04-01-20160-01.jpg

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Das Einzige, was diesem Schreiben Sinnvolles zu entnehmen war, ist die Einstellung nach §170 StPO und die Begründung im letzten Absatz, eben dass -angeblich- nicht nachvollzogen werden kann, WER die Strafanzeige „verloren“ hat.

Eine Würdigung der Strafanzeige selbst (die verloren gegangene und von uns der aktuellen Strafanzeige wieder beigefügte), verbietet sich an dieser Stelle - da nicht relevant - und auch nicht Gegenstand der aktuellen Strafanzeige.

Diese kann erst erfolgen, wenn die „Strafanzeige wegen Mordes an der Person Tim K.“ erneut bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingegangen sein wird, wo sie diesmal nicht verschwinden, sondern ordnungsgemäß registriert und bearbeitet werden wird.


Entscheidung der STA Stuttgart bezüglich der "Strafanzeige wegen Mordes an der Person Tim K."


Im April 2016 erreichte uns schließlich die abschließende Entscheidung der STA Stuttgart bezüglich der ursprünglichen „Strafanzeige wegen Mordes an der Person Tim K.“.

Oberstaatsanwalt Rieleder persönlich (schon bekannt aus dem Prozess gegen Jörg K. - siehe Prozessprotokolle) hatte entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben:

:sta:13-04-16-rieleder-001.pdf

:sta:13-04-16-rieleder-002.pdf

„Die Mutmaßungen des Anzeigeerstatters sind haltlos und entbehren jeglicher tatsächlicher Grundlage.“

Jeder durchschnittliche Leser, der noch in der Lage ist, selbständig zu denken, kann sich nun in Kenntnis der Strafanzeige sein eigenes Bild über die Einschätzungen der STA Stuttgart - insbesondere des OSTA Rieleder - machen.

Zuletzt geändert: 27/07/2022 14:33