28. Prozesstag am Di., 01.02.2011 - Schlußplädoyers Verteidigung

Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot


Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.


Die verschärften Einlaßkontrollen an diesem Tag lassen nur einen Schluß zu:

Offenbar wird der Angeklagte heute wieder persönlich an der Verhandlung teilnehmen.
Tatsächlich erscheint er heute wieder zum Prozess und es wird gemunkelt, dass er wahrscheinlich das Wort ergreifen werde.


Der verspätete Schlußvortrag des RA Obermöller


Zunächst erhält der beim letzten Prozesstag verhinderte RA Obermöller vom Vorsitzenden „aus Fairnessgründen“ die Gelegenheit, seinen Schlußvortrag nachzuholen.

Dieser unterstellt nicht, dass ein Amoklauf des Tim für irgendwen voraussehbar gewesen sei.
Jedoch habe der A. eine „Gefahrenquelle 1. Güte“ geschaffen, als er ausgerechnet die Lieblingswaffe seines Sohnes im Schlafzimmerschrank aufbewahrt hatte.
Nur weil er diese Sicherungsmaßnahme unterlies, habe diese schreckliche Tat ausgeübt werden können.

Laut BGH-Rechtssprechung müsse ein „innerer Ursachenzusammenhang zwischen der Tat des Täters und der Tat eines Dritten bestehen“.
Nachfolgend führt RA Obermöller an, wieso dies in diesem Fall gegeben sein solle:


1. läge ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor.

2. habe der A. von den „Tötungsfantasien“ seines Sohnes gewußt und diesen dennoch mit zum Schützenverein genommen.

3. habe er seinem Sohn durch die Softair-Beretta ein „reales Training ermöglicht“.

4. habe er für die Beretta ein leicht auffindbares Versteck gewählt.

5. gebe es kein rechtmäßiges Alternativverhalten, denn die These, Tim habe den Code gekannt, sei nicht haltbar. Kein Zeuge konnte dies bestätigen und es konnte nur auf dem Messer und der Beretta Tims DNA gefunden werden, nicht aber am Tresor.


Laut der Amokforschung hätte der Täter sonst auch so viele Waffen wie nur möglich entwendet.
Auch hätte dann der A. den Code sicherer wählen und wechseln müssen, sowie den Schlüssel zum Munitionsschrank nicht im Waffentresor aufbewahren dürfen.

Das Strafmaß stellt RA Obermöller in das Ermessen des Gerichts, wobei zu Bedenken sei, dass der A. zunächst ein Geständnis abgelegt habe und er selbst nicht davon ausgegangen sei, dass sein Sohn den Code gekannt habe. Später habe er dann seine Strategie geändert.

Die von der Verteidigung verlesene Eröffnungserklärung des A. bezeichnet RA Obermöller als „blanken Zynismus“. Auch das heutige Erscheinen ändere an diesen Sachverhalten nichts und sei „bloße Taktik“. Zudem habe der Angeklagte sein Vermögen übertragen, um sich den Ansprüchen der Nebenkläger zu entziehen. Bei einer Bewährungsstrafe spricht sich RA Obermöller für eine zusätzliche Geldauflage aus.


Die Schlußvorträge der Verteidigung

RA Steffan


Nun kommt die Stunde der Verteidiger des Angeklagten.

Den Anfang macht RA Steffan, der davon spricht, dass am 11.03.09 ein „junger Mann mit der Waffe seines Vaters losgezogen“ sei, um 15 Menschen zu töten und unermeßliches Leid zu verursachen.
Dies alles sei bis heute unbegreiflich und die Hintergründe sowie das Motiv hoch spekulativ.

Die Anklageschrift bezeichne die Vorwürfe an den A. in nüchternen Worten, dennoch gebe es weitere Vorwürfe, wie „zum Schützenverein mitgenommen“, „Spielzeugwaffen gekauft“ oder gar „den Sohn zum Amoktäter erzogen“.

RA Steffan erinnert an dieser Stelle an die Worte DuBois: Man sei immer um Tims wohl bemüht gewesen und Tims Eltern hätten alles getan, was sie konnten.

Die Staatsanwaltschaft habe Tim als „Sonderling“ bezeichnet, jedoch habe das pädagogische Personal dies anders gesehen: Der Lehrer Thilo Schmid, der Tim von der 8. - 10. Klasse gekannt habe, sei fassungslos gewesen, als er erfahren habe, dass Tim der Täter gewesen sei. Es sei für ihn unvorstellbar gewesen.

Die Lehrerin Frau Domaschke habe Tim auch beim Pokern erlebt: Sie sei entsetzt gewesen. Es sei auch für sie unvorstellbar gewesen, dass Tim einen Amoklauf begehen könne.

Der Lehrer Stini habe Tim als „ganz normal“ beschrieben. Man sei im Nachhinein in der Lehrerschaft jedes Detail durchgegangen und habe keine Anhaltspunkte für eine Amoktat gefunden.
Beim Elternabend am 10.02.09 habe er das Gespräch mit den Eltern Tims als „angenehm“ empfunden, gerade weil diese sich zunächst NICHT für die Noten interessiert hätten, sondern wie es Tim in der Klasse gehe.
Es habe kein Druck durch die Eltern geherrscht, sondern Tim sei „freiwillig und gerne“ zur Schule gegangen.

Die Lehrerin Frau Zurhorst habe dargelegt, dass bei der Diskussion um nachgebildete Waffen der Mitschüler, der ebenfalls in einem Schützenverein gewesen sei, viel extrovertierter aufgetreten sei und Tim dessen Ausführungen nur bestätigt habe. Aufgrund ihrer Menschenkenntnis habe sie sich keine Sorgen über Tim wegen der Mitgliedschaft im Schützenverein gemacht.

In welchem Umfang und Zeitraum Tim Ego-Shooter-Spiele gespielt habe, sei zudem völlig unklar. Solche Spiele würden von 100 Tsd. Jugendlichen gespielt.

Niemand habe Tim je gewalttätig oder aggressiv erlebt.

Der Ausdruck „manisch-depressiv“ sei unstrittig aufgekommen, als Tim 16 Jahre und 9 Monate alt gewesen sei. Ute K. habe daraufhin verantwortungsbewußt gehandelt und Tim zur Abklärung zum Hausarzt geschickt. Im Übrigen habe Tim den Inhalt des Gespräches mit dem Hausarzt den Eltern nie mitgeteilt.

Weinsberg habe man ausgewählt, weil es bei den anderen Kliniken zu Terminproblemen gekommen sei. Die Spekulation, man habe absichtlich eine weiter entfernte Klinik aufgesucht, um etwas zu verheimlichen, sei eine absurde Schlußfolgerung, denn man habe die Strecken überprüft: Nach Weinsberg brauche man 37 Minuten, nach Stuttgart 32 Minuten.

In Weinsberg hätten 5 Gespräche stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei Tim 17 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Das Ergebnis dieser Gespräche sei gewesen, dass weitere Termine vorgeschlagen worden seien, zu dem Zweck, das Auftreten Tims Fremden gegenüber sicherer zu machen. Tim habe jedoch kein Interesse an weiteren Gesprächen gehabt. Man habe dort sogar gesagt, die Probleme würden sich mit der Zeit schon „auswachsen“. Und er müsse einfach „unter Leute kommen“. Man sei erleichtert gewesen, dass die Selbstdiagnose „manisch-depressiv“ vom Tisch gewesen war.
Es sei ausdrücklich keine Behandlung angeordnet worden, wie es bei drohender Eigen- oder Fremdgefährdung Pflicht der Therapeuten gewesen wäre, sondern lediglich eine Empfehlung ausgesprochen worden.

Im September 08 sei diese Entwicklung auch in einem Chat der Jasmin zum Ausdruck gekommen, die schrieb, dass Tim sich jetzt „aufraffe“.

Tim habe den Führerschein geschafft, ebenso wie seine Mittlere Reife, und hätte eine neue Situation gehabt, in der er sich wohlgefühlt habe. Wie hätte man also als verantwortungsvoller Vater auf den Gedanken kommen sollen, dass Tim vorhatte, sich selbst zu töten?

J.K. habe einen erheblichen Aufwand betrieben, um Tim „unter Leute zu bringen“ und habe ihm den Vorschlag gemacht, ihn mit zum Schießen zu nehmen und habe ihm angeboten, ihn den Schießsport zu lehren.
Ob es sinnvoll sei, dies jungen Leuten beizubringen, könne RA Steffan nicht beurteilen und es spiele auch keine Rolle. Zulässig und rechtmäßig sei es gewesen.
Es sei eine Unterstellung, J.K. habe im Schießbuch Tims Anwesenheit verschleiern wollen. Das Schießbuch werde vom Schützenverein geführt und diene nur zum erforderlichen Nachweis zur Ausübung des Schießsports. Eine Pflicht zur Dokumentation von Gastschützen bestehe nicht.

Folgendes sei auffällig: Das geringere Interesse Tims am Schießsport im Jahre 2008 habe sich 2009 geändert.
Am 24.02.09 sei J.K. von Tim darauf angesprochen worden, ob er mit zum Schießen kommen könne.
Dies fiele zusammen mit dem Zeitpunkt verstärkter Internet-Recherche Tims über Amokläufe.
Schließlich habe er 09 auch versucht, ohne seinen Vater 1000 Patronen zu erwerben, was ihm nicht gelang.
Mit „einer gewissen Wahrscheinlichkeit“ habe Tim etwa ab Januar 09 die Tatideen in eine konkrete Planung umgewandelt, wie der GA Wiczorek schon ausgeführt habe.
Dies seien jedoch aus der Sicht des Angeklagten keine Auffälligkeiten gewesen, zudem gebe es auch von Jasmin in diesem Zeitraum keine Chatprotokolle mehr. Prof. Haller habe deutlich gemacht, dass Tim ein guter Pokerspieler gewesen sei, der andere gut habe täuschen können.

Am 10.03.09 sei Tim in der Schule gewesen, habe dann seine Hausarbeiten gemacht und abends gesagt, dass er am nächsten Tag erst später zur Schule müsse. Dann habe er noch Hanteltraining gemacht.
J.K. habe beim Zubettgehen nochmals die Waffe im Schlafzimmerschrank überprüft.
Gab es für J.K. Anhaltspunkte, dass Tim zum Mörder werden würde? Diese Frage sei abzustellen auf den Zeitpunkt am Morgen des 11.03.09. Die Frage also, ob der Angeklagte am Morgen des 11.03.09 hätte vorhersehen müssen, was passieren würde.

Der Sachverhalt sei im Wesentlichen unbestritten. Die Polizeibeamten gaben an, dass J.K. vor dem 13.03. als Zeuge polizeilich vernommen worden sei. Ob dieser überhaupt vernehmungsfähig gewesen sei, sei bewußt nicht thematisiert worden.
Der A. habe alle Fragen beantwortet. Wenn er hätte versuchen wollen „seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen“, so hätte es ein ganz einfaches Mittel gegeben: Den Verwahrort der Beretta zu verschweigen. Wer hätte dies dann nachweisen können?

Sein Mandant sei es gewesen, der die Polizei am 11.03. auf die Tasche mit Munition und Magazin hingewiesen habe, welche die Behören zunächst übersehen hätten.
Er habe also bereits vor seiner Belehrung als Beschuldigter am 13.03.09 alles eingeräumt, ohne sich selbst zu schonen und somit auch an der Aufklärung mitgewirkt. Der Vorwurf an den A., er stünde nicht zu seinem Verhalten, sei also „absurd“.

Den Fragenkatalog der Polizei vom 03.07.09 habe der A. nicht beantwortet, weil dieser wegen falscher Voraussetzungen nicht beantwortbar gewesen sei. 1000 Patronen 9mm Luger ohne Bezeichung seien nicht gefunden worden. Später habe sich herausgestellt, dass der Polizei bei der Erstellung der Fragen ein Fehler unterlaufen sei.

Laut Anklage habe Tim in Weinsberg beim 2. Termin fremdaggressive Gedanken geäußert, welche den Eltern nicht in diesem originalen Wortlaut mitgeteilt worden sein sollen.
Die Termine habe seine Frau vereinbart und der A. sei nicht sicher, ob er „immer dabei war“.
Tims Mutter habe am 12.03.09 ausgesagt, dass Tim eben nicht „psychisch krank“ gewesen sei und man nur ein Gutachten wegen der Bundeswehr einholen habe wollen.

Es sei unzulässig von der STA zu behaupten, man habe den Anlaß der Weinsberg-Besuche verschleiern wollen. Vielmehr seien hier einfach 2 Informationen „vermischt“ worden.
Das Schreiben vom Kreiswehrersatzamt sei Ende 08 eingetroffen und habe somit nicht der Anlaß für die Besuche in Weinsberg ab April 08 sein können.

Von Haßgedanken habe man nichts gewußt, da es auch niemals Berichte gegeben habe.
Dass die Therapeuten aus Weinsberg von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sei der Verteidigung GERADE NICHT gelegen gekommen, da eine Fehldiagnose dort offensichtlich sei.
Es werde wohl das Geheimnis der Ermittlungsbehörden bleiben, wieso in diesem Falle kein Verfahren anhängig gemacht wurde.
Prof. Haller hatte die sachgerechte Vorgehensweise der Therapeuten bei eigen- oder fremdaggressivem Verdacht geschildert. Jedoch sei dort weder nach einer Waffenverfügbarkeit gefragt NOCH ein Abschlußbericht für erforderlich gehalten worden.

Vielmehr fördere die Epikrise zu Tage, dass Tim ab 25.09.08 „entlastet wirkte“. Deren Verlesung sei jedoch von der Kammer abgelehnt worden, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine „freiwillige Herausgabe“ der Weinsberger Klinik gehandelt habe.
Somit sei eine Verwertung durch die Verteidigung unmöglich gemacht und die Beweisführung zu Lasten des Angeklagten verkürzt worden. RA Steffan bitte die Kammer darum, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung wieder zu kompensieren.

Frau Loy sei NICHT von der Verteidigung als Zeugin benannt worden.
Bei ihren widersprüchlichen Aussagen falle auf, dass sie präzise den genauen Wortlaut der „Haßgedanken“ Tims wiedergegeben hat, wie diese erst im Gutachten von Prof. DuBois und später in der Presse aufgetaucht seien, während die Therapeuten in Weinsberg EBEN GERADE NICHT den genauen Wortlaut Tims an die Eltern übermittelt haben wollen. Frau Loy habe also tatsächlich entsprechende Zitate und Presseinformationen „vermischt“.
Zudem sei der Verteidigung das Recht auf eine konfrontative Befragung der Zeugin verkürzt worden, was ebenfalls von der Kammer bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden sollte.

Prof. Haller habe angegeben, dass man in Weinsberg „entweder gegen das Gesetz gehandelt“ oder „die Gefahr nicht erkannt“ habe. RA Steffan gehe von der 2. Möglichkeit aus, was zur Folge habe, dass es keine Übereinstimmung mit der Anklageschrift gebe, da es sich nur um eine „harmlose Diagnose“ gehandelt habe. Dies solle im Zweifel zu Gunsten des A. gewertet werden.

Von erheblicher Bedeutung sei der Tresor: DNA sei auf dem bei Tim gefundenen Patronenständer gefunden worden.
Dieser aber habe bestückt IM TRESOR gestanden. Das Problem sei weiterhin, dass niemand den Tresor INNEN überprüft habe.
Am 11.09., als J.K. im Beisein des SEK das Tastenfeld bedient hatte, bestehe die Möglichkeit, dass er die Spuren des Tim vernichtet hat.
Die Erklärung der STA, dass J.K. die DNA Tims übertragen habe, weil er zuvor die Softairwaffe in Tims Zimmer in der Hand gehabt habe, greife nicht, weil der A. die Waffe links gehalten, den Code jedoch mit rechts eingegeben habe.
Wieso aber sei eine mögliche DNA Tims auf der Ziffer 4 zu finden gewesen? Der A. habe keine Fehleingabe vorgenommen und die Ziffer 4 nicht berührt. Der Sinn der DNA-Spur auf der 4 erschließe sich, laut RA Steffan, nur dadurch, dass Tim die 3, 4 und 5 betätigt habe, um den Code zu finden, was ihm schließlich auch gelungen sei.

Die Zeugen Dennis Röhrich und Marco Kretschmar hätten sich leider nicht mehr genau an das Ereignis erinnern können, als Tim diesen damals Waffen gezeigt haben soll. Für Dennis habe sich der Schrank fälschlicherweise im Wohnzimmer befunden, jedoch hatte er diesen auf einem Foto wieder erkannt. Er sei gefragt worden, ob er mal „richtige Waffen sehen“ wolle. Dass Tim daraufhin viele Waffen aus dem Tresor geholt habe, habe der Zeuge im Verhör glaubwürdig erklärt. Laut dem Beamten Brunkow konnte der Zeuge sicher zwischen Softair- und scharfen Waffen unterscheiden.

Auch die Einlassung der STA, dass Tim sich mit mehreren Waffen aus dem Tresor bewaffnet hätte, so er ihn hätte öffnen können, überzeuge nicht. Selbst Dr. Winckler habe auf Nachfrage angegeben, dass es für eine solche Schlußfolgerung gar keinen Anhaltspunkt gebe. Im Gegenteil sei dies aufgrund der praktischen Umstände eher unwahrscheinlich. Tim habe eine einzelne Pistole dabei gehabt, mit deren Handhabung er geübt war. Mit Revolvern, so wisse man, sei er „nicht klargekommen“ und 3 unterschiedliche Munitionsarten für die einzelnen Waffentypen hätten zur Verwechslungsgefahr beim Laden geführt. Die Behauptung der STA bliebe somit rein spekulativ.

Unfug sei auch die „Sammeltheorie“ für die Munition, die Tim laut STA seit Frühsommer 08 gehortet haben soll.
Dazu hätte er schon zu diesem Zeitpunkt einen konkreten Tatplan haben müssen. Zahlreiche Anhaltspunkte gebe es jedoch dafür, dass Tim erst ab Januar 09 einen Tatplan zu entwickeln begonnen habe. Tim habe ab diesem Zeitpunkt begonnen, im Internet über Amokläufe zu recherchieren und im Februar 09 seinen Vater erstmals GEFRAGT, ob er wieder mit zum Schießen gehen könne. Auch versuchte er in jenem Zeitraum, die 9mm Munition zu erwerben, die immerhin ein Drittel der Tatmunition ausmache.
Laut dem GA Wiczorek gebe es „gute Gründe für eine Tatidee ab Februar 09“. Somit spreche nichts für die spekulative Theorie der STA. Tim habe keinen Grund gehabt, seit Sommer 08 Munition zu sammeln.

Die STA unterliege zudem einem „Trugschluß“ bezüglich der Kalibergrößen: So habe sein Vater ausschließlich mit der 356 Magnum im Schützenverein geschossen. Nur aber mit der Beretta haben sich die 9mm Patronen nutzen lassen. Tim habe also maximal 4 Gelegenheiten gehabt, Reste einzusammeln. Die Jugenkammer sei seinerzeit von 10-20 Patronen pro Gelegenheit ausgegangen, zusammen wären dies also 40 - max. 80 Patronen, die für Tim sammelbar gewesen seien. Er habe sich also diese große Menge NICHT über das Sammeln aneignen können.
Der Patronenständer mit der DNA des Angeklagten und auch die in Wendlingen gefundene Munitionsschachtel hätten sich im Tresor befunden. Man müsse also davon ausgehen, dass diese von dort entnommen wurden. Nach Ende der Ermittlungen hätten Polizei und STA dies im Übrigen ebenso gesehen. Es bleibe nun unklar, weshalb diese Sichtweise sich geändert hat.

Als J.K. am 11.03. mit dem SEK in den Tresor schaute, habe er zwar gesagt „es ist alles da!“, jedoch könne er nur die Waffen gemeint haben, und mit einem Blick sei eine Überprüfung auf Vollständigkeit sowieso ausgeschlossen.
Es deute also alles auf einen Zugriff Tims auf den Tresor hin, wobei der Code sicher nicht leichtfertig gewählt worden sei. Man wisse zudem nicht, wie lange dieser schon gültig gewesen sei.
Beim abweichenden Code der Alarmanlage fehlen die letzten beiden Ziffern „03“, wobei auch dieser den Kindern nicht bekannt gewesen sei.

Laut Prof. Haller sei Tim extrem kränkbar und passiv narzisstisch gewesen, außerdem bestand bei ihm eine Schwäche bei Wahrnehmung und Ausdruck von Gefühlen. Durch das Pokern habe er andere meisterhaft täuschen können. Es sei kein Zufall, dass er an den „Ort der größten Kränkung“ zurückgekehrt sei, wobei nach dem ersten Schuss eine Art „narzisstischer Höhenrausch“ eingesetzt haben könnte. Persönlichkeitsstörungen dieser Art seien zudem von außen kaum erkennbar.
Wichtig sei, dass Amok häufig eine Sonderform des „erweiterten Suizids“ darstelle. Schon deshalb hätte die Waffenverfügbarkeit von den Therapeuten nachgefragt werden müssen.

Laut dem GA Wiczorek ist das Herstellen von Zusammenhängen, die auf einen Amoklauf hindeuteten nur möglich für Personen, die im Bereich School Shootings spezielle Kenntnisse besäßen UND zudem konkrete Tatgedanken kennen würden. Tim habe sich ein Jahr Fantasien hingegeben und sei dann - im Januar 09 - zur konkreten Tatplanung übergegangen. Eine Hypothese zwar, aber eine, die hier sehr gut passen würde, meint RA Steffan.
Dr. Winckler habe sich hierzu nicht konkret geäußert und einige Schwierigkeiten mit der Antwort gehabt.
Hinweise auf einen bevorstehenden Amoklauf habe es nicht gegeben, eher dann noch auf einen Suizid, was weit entfernt von einem Amoklauf sei. Das „Pokerface“ sei ein Problem gewesen. In einem Rauschzustand sei es dann zu einer Abspaltung der Persönlichkeit gekommen.

Rechtliche Voraussetzung für ein „fahrlässiges Überlassen“ sei es, jemand die tatsächliche Gewalt über etwas einzuräumen, was nach außen hin als „geben“ gekennzeichnet sei.
Bei fahrlässiger Tötung und -Körperverletzung müsse objektiv die Sorgfaltspflicht vernachlässigt worden sein UND ein VORHERSEHEN der VERMEIDBAREN Ereignisse vorliegen, wobei die Einzelheiten der Tat nicht vorhersehbar sein müssen.
Die Jugendkammer habe das Vorliegen dieser Tatsachen verneint. An diesen Tatsachen habe sich jedoch nichts geändert.

Auch die sogenannte „Schlüsseldiskussion“ ändere hier nichts und beruhe auf einer absurden Aussage des Sachverständigen. Rechtlich sei die Schlüsselaufbewahrung nicht geregelt und beruhe nur auf dem Grundsatz des Waffengesetzes. Man könne hier auch vom A. nicht MEHR verlangen, als die Behörden fordern. Laut dem Sachverständigen würden die Kontrolleure erst seit Oktober 09 hierauf „neu geschult“. Demnach wäre die Aufbewahrung des Schlüssels am 11.03.09 gar nicht beanstandet worden. Es gebe also durchaus ein „rechtmäßiges Alternativverhalten“ des Angeklagten.

Das im Nachtkästchen aufbewahrte Magazin sei mit 10 Patronen aus dem Hängeschrank bestückt gewesen.
Und zwar mit Patronen MIT dem roten Dichtungslack. Dort im Schrank seien später auch noch 40 Patronen gefunden worden - der Rest.
Da Patronen mit rotem Dichtungslack bei der Tat nicht verwendet wurden, bedeute dies, dass das Magazin VOR der Tat mit neuen Patronen bestückt worden sein muss.

Die „Sammeltheorie“ der STA stütze sich auch darauf, dass der A. bei der Befragung angegeben habe, eine Restmenge von 10-20 Patronen nach dem Schießen in der Tasche gelassen zu haben. Es sei unklar, auf welche Restmenge sich seine Äußerungen bezogen hätten und ob diese Munition überhaupt für die Beretta passend gewesen sei. Die Alternative passe also, dass Tim in der Lage gewesen sein müsse, den Tresor zu öffnen.
Nach Erwerb der 1000 Schuß 9mm sei man einmal zum gemeinsamen Schießen gewesen. Es seien später noch 835 Patronen gefunden worden, 90 habe Tim bei sich gehabt. Da diese 90 niemals ein übriger Rest aus der Schießtasche sein könnten, läge es sehr nahe, dass Tim diese aus dem Tresor geholt habe.
Der A. habe zwar die Waffe vorschriftswidrig verwahrt, jedoch nicht die Munition. Aus Kausalitätsgründen wäre nun nachzuweisen, dass GENAU DIE Patronen den Tod oder die Verletzungen hervorgerufen haben, die sich ursprünglich in dem Magazin befanden. Dieser Nachweis könne jedoch nicht erbracht werden.
Die objektive Zurechnung einer Tötung sei nicht möglich ohne Munition und somit auch keine Zurechnung des „Erfolges“ von Tims Tat an den Angeklagten.
Zudem hätte der Kausalverlauf objektiv vorhersehbar sein müssen. Laut BGH-Auffassung müssten alle Umstände für den Täter erkennbar gewesen sein. Es sei aber für den Angeklagten nichts voraussehbar gewesen. Die Auffassung der STA sei somit rechtsfehlerhaft.
Der A. hätte somit nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen sein müssen, die Lage zu erkennen und den „Erfolg“ vorauszuahnen: Nämlich dass sein Sohn die Pistole suchen und finden würde, zudem Munition aus dem Tresor entwendet, 15 Menschen tötet und verletzt und schließlich Suizid verübt. Dabei wäre er jedoch auf konkrete Erkenntnisse und Hinweise anderer angewiesen gewesen. Je komplexer der Vorgang, desto sorgfältiger müsse er geprüft werden.
Laut den Gutachtern sei dies alles „sehr schwer zu erkennen“. Sie sprachen von einem „Rauschphänomen“ und viel wahrscheinlicher von einem „Suizid“ und dass „eine Schwelle überschritten werden“ müsse.
Laut Prof. Haller sei dies „nach außen ganz schwer erkennbar“. Er sprach auch von „einem Höhenrausch nach dem ersten Schuss“.
Das Lehrpersonal sei hierzu vielleicht schon eher in der Lage gewesen und in einem Verdachtsfall hätten die Therapeuten unbedingt die Waffenverfügbarkeit prüfen müssen.
Laut dem GA Wizcorek müsse man gar „spezialisiert“ sein, um solche Zusammenhänge zu erkennen. Er habe von speziellen fachlichen Kenntnissen im Bereich des „School Shooting“ gesprochen.
In Weinsberg sei keine Diagnose gestellt worden und hierauf müsse sich ein Laie verlassen können.
Zudem bewege sich auch der Tatverlauf „außerhalb jeglicher Lebenserfahrung“ und die Tat fand möglicherweise sogar in einem Zustand völliger oder verminderter Schuldfähigkeit statt.
Wer hätte damit rechnen können, dass Tim bei seiner Flucht in Wendlingen, nachdem er gestellt wurde, die Waffe wieder aufnehmen konnte, um weiter zu töten?
Somit seien alle wesentlichen Umstände für den A. NICHT erkennbar gewesen und es fehlten schlichtweg die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und -Körperverletzung.

Nun stellt RA Steffan noch einen Hilfsbeweisantrag, für den Fall, dass die Kammer von einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und -Körperverletzung ausgehe:

Zum Beweis, dass der A. ab 1 Jahr vor der Tat höchstens 4 mal 9mm Patronen zum Schießen mitgenommen hatte und diese nur für die Beretta Gebrauch fanden sowie für den Beweis, dass der A. im Jahr vor dem 11.03.09 außer 4 mal Beretta ausschließlich mit seinem Revolver 357 Magnum geschossen habe, werden 2 Zeugen namens Henning und Specht geladen.

Zu Begründung: Selbst wenn Tim die Tat wirklich ein Jahr lang vorausgeplant haben sollte, so hätte er nur 4 Gelegenheiten zum Einsammeln der GEEIGNETEN Munition gehabt, denn der A. selbst habe sonst immer nur mit Revolver geschossen und somit gar keinen Anlaß gehabt, für diesen ungeeignete Munition mitzunehmen.
Somit hätte Tim nur max. 40-80 Patronen sammeln können und keine Gelegenheit gehabt, auch nur ansatzweise soviel Munition zu sammeln, wie bei der Tat verwendet wurde. Wenn man davon ausgehe, wie der GA Wiczorek angeführt habe, dass Tim eine tatsächliche Tatplanung erst ab Januar 09 umgesetzt habe, so würde sich diese geringe Menge noch weiter reduzieren.


Nun folgt die Mittagspause.


RA Gorka


Gegen 13 Uhr ergreift RA Dr. Gorka das Wort für sein Schlußplädoyer.

Dieser stellt zunächst einige „allgemeine Überlegungen“ an:

Der Strafgegenstand, um den es ausschließlich gehe, sei die Anklage bezüglich der Tat.
Hier gelte das Schuldprinzip. Daraus lasse sich schon die erste Folgerung ableiten:
Erwägungen der Nebenkläger, ob und wie weit der A. zur Aufklärung beitrage, seien KEIN Gegenstand dieses Verfahrens, und ob er etwa „seinen Sohn falsch erzogen“ habe, scheide ohnehin von vornherein aus. Dies sei nicht angeklagt. Auch pauschale Forderungen der Nebenkläger wie, „der A. muss sich in jedem Fall verantworten“, verstießen gegen das Schuldprinzip.

Tim habe die Schüsse eigenverantwortlich abgegeben und nicht der Angeklagte. Der A. hingegen hätte es verhindert, wenn er es nur hätte erkennen können.
Eine schlimmere Strafe als den Tod des eigenen Sohnes gebe es ohnehin nicht. Zusätzlich sei er nun der mehrfachen fahrlässigen Tötung angeklagt und laut den vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln des STGB nicht schlechter oder besser zu behandeln als jeder andere Angeklagte.

Die Medien übten schon lange Druck auf den Angeklagten aus, indem sie ihn als Verantwortlichen für den Amoklauf darstellten. Die ursprüngliche Absicht der STA, das Verfahren mit einem Strafbefehl zu beenden, sei verworfen worden, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft über die Presse ihre Absicht kundgetan und Einfluß ausgeübt habe.

Man habe in diesem Prozess der Verteidigung Trickserei, Beleidigung und Verunglimpfung der Polizei vorgeworfen. Es sei jedoch lediglich um die Frage gegangen, gegen wen ermittelt worden sei und wieso der A. am 11.03. nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vernommen wurde.

Die Verteidigung habe die Funkprotokolle nicht einsehen können und die Spurenakten seien nicht im Originalzustand vorgelegt worden.

RA Gorka verweist auf den Eröffnungsbeschluß der vorhergehenden Jugendkammer vom 05.05.10, in dem auf 38 Seiten die Ermittlungsakten von 3 Berufsrichtern ausgewertet wurden. Das Ergebnis sei bekannt. Dort hieß es, es seien „keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten“. An diesen Ergebnissen habe sich auch in diesem Verfahren nichts Grundlegendes geändert.
Die Zeugen hätten sich zwar größtenteils an ihre früheren Angaben nicht mehr erinnern können, diese blieben aber dennoch weiterhin verwertbar.

Was die Therapeuten in Weinsberg betrifft, so könne man schon aus der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes den Schluß ziehen, dass dort die Gefahr einer eigenen Bestrafung durchaus erkannt worden sei. Ein Allein- oder Mitverschulden der Klinik sei „nicht von der Hand zu weisen“.
Auch Ute K. habe Hinweise gegeben, dass ihr nichts von einer Gefahr mitgeteilt worden sei, im Gegenteil sei sie „erleichtert“ gewesen.
Die Frage sei, ob die Aussagen der Frau Loy diesen entgegenstünden, da deren Aussagen praktisch gar keinen Wert hätten und auch nicht streitentscheidend seien. Es fehle jegliche Konsistenz und Glaubhaftigkeit.
Offensichtlich sei Druck auf die Zeugin ausgeübt worden. Durch die drohende Bestrafung sei evtl. plausibel, warum die Zeugin schließlich wieder eine andere Aussage gemacht habe.

Das Waffengesetz sei als Schutzgesetz erlassen worden. Ein dahingehendes Geständnis des A. läge vor.
Was fehle, sei die „Ursächlichkeit für die Folgen“:
Die Munition aus dem Schlafzimmer sei überhaupt nicht bei der Tat verwendet worden.
Der A. habe glaubhaft versichern können, dass das Magazin mit 10 Patronen jener Munition geladen gewesen sei, von der im Hängeschrank noch 40 gefunden wurden aus einer 50er Packung. Und 50 - 10 ergebe 40 Patronen, welche zurückblieben.
Es sei also im Schlafzimmer gar keine für den Amoklauf ursächliche Munition zu ersehen und es sei schon gar nicht möglich, 10 Schuss konkret den 30 Opfern zuzuordnen.

Dass Frau K. der Code des Tresors bekannt gewesen sei, hatte sich nicht ausgewirkt und sei auch nicht angeklagt. Die wenigen Restmengen in der Tasche können keine Erklärung für die 285 Schuß liefern. Dies kann nicht widerlegt werden.

Was die Kenntnis Tims vom Tresorcode angehe, so hätten Dennis und weitere Freunde sicher nicht absichtlich in ihren Polizeivernehmungen gelogen. Damals sei deren Erinnerung noch unverfälscht, unbeeinflußt und somit auch besser gewesen.

Was die Ziffern 3, 4, 5 auf dem Tastaturfeld des Tresors anbetreffe, so bezweifle selbst die STA nicht, dass es sich um Tims DNA handeln könnte, sage aber, diese sei vom A. dorthin möglicherweise übertragen worden.
Nach den Richtlinien, die Frau Dr. Dosa angeführt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Spuren direkt von Tim stammten. Dies müsse für, nicht gegen den Angeklagten gewertet werden. Es gelte noch immer „in dubio pro reo“ - „Im Zweifel für den Angeklagten“.
Tims vollständige Spuren könnten auf Weisung der Polizei beim Öffnen des Tresors durch den A. entfernt und überlagert worden sein. Dies sei nicht nach dem Willen des A. geschehen und dürfe daher auch nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Dass der A. seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, sei zwar richtig, aber dass hierdurch die Tat seines Sohnes realisiert werden konnte, könne nicht belegt werden.

Das Waffengesetz sei ein Schutzgesetz - auch dies sei richtig. Jedoch könne alleine die Nichteinhaltung eine Erfolgszurechnung nicht begründen. Diese Auffassung der Anklage werde in der Rechtssprechung nicht geteilt.
RA Gorka gibt an dieser Stelle entsprechende Quellennachweise an.
Laut BGH-Rechtssprechung müsse bei der fahrlässigen Tötung stets objektiv wie subjektiv der Tod einer Person für den Täter voraussehbar sein. 15 Tote, 15 Verletzte und eine Entführung seien jedoch zum Zeitpunkt der Handlungspflicht des A. am Morgen des 11.03.09 nicht vorauszusehen gewesen.
Es habe kein Hinweis auf die „Tatgeneigtheit“ von Tim vorgelegen. Ute K. hatte am 11.03. um 13.00 Uhr auf die Frage, wann sie Tim zum letzten Mal gesehen habe, angegeben, er sei ganz normal gewesen um 8 Uhr und ihr sei nichts an ihm aufgefallen. Er sei gewesen „wie immer“.
Am 12.03. bei dem durch KOK Hofer protokollierten Gespräch auf der Fahrt ins RBK Stuttgart hatte Ute K. gesagt, Tim habe sich „gefreut“, dass er erst später Schule habe. Freude sei nun kein typisches Verhalten eines Massenmörders.

Die STA spreche von „Besonderheiten“: Der A. hätte die „Gefahr erkennen“ müssen. Tim sei „kein normaler Junge“ gewesen, die Mutter habe „panisch“ reagiert. All das sei nicht belegt und bleibe rein spekulativ.
Das Gegenteil sei der Fall: Am 11.03. sei Tim völlig normal gewesen, habe Kuchen gegessen und Freude gezeigt. Zumindest sei er „nach außen hin“ normal gewesen.

Lehrer, Mitschüler und Freunde beschrieben ihn als normal, so wie Dennis Röhrich, der sagt, Tim sei so normal gewesen, „wie jeder andere auch“. Auch der Lehrer Schmied habe dies so gesehen, ebenso wie die Frau Damaschke, die eine psychiatrisch/pädagogische Ausbildung aufweisen könne. Frau Damaschke sagte, Tim müsse „an diesem Tag völlig anders“ gewesen sein - ein „Monster“.

Der Lehrer Stini habe ebenfalls keinen Anhaltspunkt oder Auffälligkeiten bezüglich psychischer Schäden feststellen können. Alle Zeugen seien sich einig, dass Tim freundlich und nicht aggressiv gewesen sei.

Sogar die Sachverständigen hatten erklärt, dass für den Vater nichts erkennbar gewesen sei:
Laut dem Zeugen Prof. DuBois hätte der Vater Dr. Burb so verstanden, dass es gut wäre, Tim in den Schützenverein einzuführen. Dies sei unwiderlegt.
Der GA Wiczorek erklärte, dass man ohnehin Spezialwissen brauche und dass es nicht einmal für solche Spezialisten unbedingt erkennbar sei.
Laut Prof. Haller gebe es tausende andere gleichgelagerte Jugendliche, die keine Amoktaten begingen.

Tim habe auf der Bank gesessen und die Katze gestreichelt, laut seiner Mutter. Sollte dies etwa die Erkennbarkeit einer Amoktat verdeutlichen?

Das Klinikum Weinsberg habe Tim nicht eingewiesen. Er habe keinerlei Medikamente erhalten.
Falls eine reale Gefahr bestanden hätte, hätte eine gesetzliche Verpflichtung zur Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz bestanden. Laut Prof. Haller hatte niemand den Eltern über Tims Tötungsfantasien berichtet. Es habe keinerlei schriftliche Stellungnahmen gegeben, dass bei Gefahr jemand gewarnt worden sei.

Tim habe eigenverantwortlich gehandelt, allenfalls käme §21 in Frage. Dass er vollständig eigenverantwortlich gehandelt habe, sei nicht auszuschließen.
Dr. Winckler vemutete eine „blanke Schizophrenie“, die nicht erkannt worden sei.
Im Ergebnis sei eine Tatgeneigtheit des Tim K. zur Zeit seiner Handlungspflicht am 11.03.09 für den A. nicht erkennbar gewesen.

Seines Erachtens, so RA Gorka, sei bisher noch kein vergleichbarer Fall angeklagt worden, was „bezeichnend“ sei. An dieser Stelle zitiert er einige „bedingt vergleichbare“ Fälle aus Urteilen des OLG Köln sowie des Bayer. OLG, welche auch in diesem Fall nutzbringend seien, weil sie sich, ähnlich wie bei einem Sorgfaltsverstoß beim Waffengesetz, auch auf eine Schadensherbeiführung bezögen. In einem Fall ginge es z.B. um einen „steckengelassenen Zündschlüssel“.

Dass Tim den Code für den Tresor vom A. erfahren habe, sei nicht beweisbar und werde unwiderlegt bestritten.
Zudem sei dies überhaupt nicht angeklagt und dürfe aus Rechtsgründen nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden.
Der Tresor habe einen 8-stelligen Code gehabt, was ausreichend gesichert gewesen sei. Falls Tim diesen Code durch Probieren herausgefunden habe, müsse das „eben so hingenommen werden“. Dies wäre zwar wie ein Lottogewinn, dennoch gäbe es jede Woche jemanden mit „6 Richtigen“.
Dass Munition und Waffen nicht getrennt gelagert wurden, stimme NICHT, wie der Kollege Steffan schon erörtert habe.

Der Verteidigung sei vorgeworfen worden, Beamte unangemessen behandelt zu haben. Doch die Widersprüche seien zulässig und begründet gewesen. Ein zulässiges Prozessverhalten stelle keine unangemessene Behandlung dar.
Aussagekräftig sei hier der Zeuge Michelfelder gewesen, der sich am 11.03.09 bis 13.30 Uhr als Polizeiführer zusammen mit der STA auf dem gleichen Stockwerk wie der J.K. vernehmende Beamte Stimpfle befunden habe.

Zum Strafmaß führt RA Gorka aus, dass der A. nur wegen des „fahrlässigen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe und erlaubnispflichtiger Munition“durch Unterlassen nach dem Waffengesetz zu verurteilen wäre.
Dies sähe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Dies könne auf 3/4 also max. 9 Monate Freiheitsstrafe gemildert werden. Zusätzlich sei ein Absehen von Strafe zu prüfen und zu bejahen.
Der Verlust eines nahen Angehörigen durch die Folgen der Tat treffe den A. so schwer, dass eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies sei auch in der Literatur anerkannt.
Weiter Folgen für den A.: soziale Isolation, Verlust der Identität, finanzieller Ruin durch evtl. zivilrechtliche Ansprüche und somit auch erhebliche seelische und körperliche Nachteile.
Strafmildernd sei anzuerkennen, dass der A. Bemühen zeige, die Opfer und Hinterbliebenen persönlich um Verzeihung zu bitten. Von Anbeginn sei der A. von den Medien vorverurteilt worden.
Seinerzeit habe er seine Absicht erklärt, den ursprünglich vorgesehenen Strafbefehl der STA anzunehmen, damit den Opfern der Auftritt bei Gericht erspart würde.
Es seien außerdem Dritte - die Klinik in Weinsberg - zumindest mit - wenn nicht gar alleinschuldig. Trotz Nachfrage haben diese die Mitwirkung in diesem Verfahren verweigert.
Der A. habe ein frühzeitiges Geständnis abgelegt - ohne Rücksicht auf die Konsequenzen für sich selbst.
Seine Famile sei erheblich getroffen worden, der A. selbst sei zutiefst erschüttert und bedauere das Geschehen.
Der A. sei nicht vorbestraft und habe alle Waffen und diesbezügliche Erlaubnisse freiwillig abgegeben, was von seiner Einsicht zeuge.
Sehr belastend für den A. und seine Familie sei die immer noch bestehende Bedrohungslage, die Polizeischutz nötig mache. Ein Privatleben sei kaum mehr möglich.

Schließlich stellt RA Gorka folgenden Antrag:

J.K. ist des fahrlässigen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten schuldig. Es wird von Strafe abgesehen.


Das Schlußwort des Angeklagten


Der R. erteilt nun das letzte Wort dem Angeklagten selbst.


Bevor dieser noch den ersten Satz ausgesprochen hat, verläßt ein Großteil der Nebenkläger (die sich zuvor über die nicht erfolgte persönliche Ansprache des A. massiv aufgeregt hatten!) demonstrativ den Saal.

Teilweise mit den Tränen ringend bekundet er, dass ihm all das Leid tue, was sein Sohn an diesem Tag gemacht hat.
Er wolle auf diesem Wege allen Verletzen und Hinterbliebenen sein Mitgefühl ausdrücken.
Er selbst möchte kein Mitleid.
Er bedankt sich bei der Polizei, die ihn und seine Familie unterstützt und gesichert hat.


Nach dieser recht kurzen Ansprache kündigt der R. die Urteilsverkündung für Do., 10.02.2011 um 09:30 Uhr an und beendet diesen vorletzten Prozesstag.


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Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.

Zuletzt geändert: 27/07/2022 14:41