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prozessprotokolle_i:25._prozesstag_am_di._11.01.2011_-_michelfelder_-_schlussplaedoyer_sta [27/02/2017 01:14] – [Das Schlußplädoyer der STA] mrmysteriousprozessprotokolle_i:25._prozesstag_am_di._11.01.2011_-_michelfelder_-_schlussplaedoyer_sta [27/02/2017 01:20] mrmysterious
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-**Nun verliest die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>junge Staatsanwältin Frau Hanss</font> ihr Schlußplädoyer.**+**Nun verliest die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>junge Staatsanwältin Frau Hanss</font>    ihr Schlußplädoyer.**
  
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-<font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font> spricht von einem Magazin **mit 9 Patronen darin** in der Nachttischschublade.\\+<font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font>    spricht von einem Magazin **mit 9 Patronen darin** in der Nachttischschublade.\\
 Kurz vor 9 Uhr am 11.03. habe Tim das Haus mit der Munition, **den 2(!!!) Magazinen** und dem Jagdmesser verlassen. Kurz vor 9 Uhr am 11.03. habe Tim das Haus mit der Munition, **den 2(!!!) Magazinen** und dem Jagdmesser verlassen.
  
 Bei den Schüssen durch die geschlossene Türe des Chemiesaals sollen die Referendarin Schüle und die Schülerin Lisa Gerstenberger von der gleichen Kugel getroffen worden sein.\\ Bei den Schüssen durch die geschlossene Türe des Chemiesaals sollen die Referendarin Schüle und die Schülerin Lisa Gerstenberger von der gleichen Kugel getroffen worden sein.\\
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-Weiter führte <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font> aus, dass Ute K. der Code bekannt gewesen, dies aber nicht verfahrensrelevant sei.+Weiter führte <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font>    aus, dass Ute K. der Code bekannt gewesen, dies aber nicht verfahrensrelevant sei.
  
 Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Angeklagte seine Munition nicht sicher aufbewahrt habe, **denn die bei der Tat verwendeten Munitionsarten würden aus den Beständen des A. stammen**.**(!!!???).** Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Angeklagte seine Munition nicht sicher aufbewahrt habe, **denn die bei der Tat verwendeten Munitionsarten würden aus den Beständen des A. stammen**.**(!!!???).**
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 Auf dem SEK-Video sei zu sehen, wie der A. blind in den Tresor greife und den Schlüssel für das Innenfach genau an dem Platz liege, wo er diesen zuvor abgelegt habe. Dies sei ein Beleg dafür, dass durch Tim hier keine Veränderungen stattgefunden hätten. Auf dem SEK-Video sei zu sehen, wie der A. blind in den Tresor greife und den Schlüssel für das Innenfach genau an dem Platz liege, wo er diesen zuvor abgelegt habe. Dies sei ein Beleg dafür, dass durch Tim hier keine Veränderungen stattgefunden hätten.
  
-Die Tatsache, dass Tim nur eine Schusswaffe dabei hatte, sieht die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font> trotz weniger Vergleichstaten als Hinweis darauf, dass er eben KEINEN Zugriff auf den Tresor gehabt habe, denn dann, so spekuliert Frau Hanss, hätte er doch mehrere Waffen mitgenommen. Denn ein solcher Täter möchte doch - laut Auffassung der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font> - immer bestmöglichst bewaffnet sein, daher habe Tim auch das Jagdmesser an sich genommen.+Die Tatsache, dass Tim nur eine Schusswaffe dabei hatte, sieht die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    trotz weniger Vergleichstaten als Hinweis darauf, dass er eben KEINEN Zugriff auf den Tresor gehabt habe, denn dann, so spekuliert Frau Hanss, hätte er doch mehrere Waffen mitgenommen. Denn ein solcher Täter möchte doch - laut Auffassung der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    - immer bestmöglichst bewaffnet sein, daher habe Tim auch das Jagdmesser an sich genommen.
  
 Keinen Zweifel gebe es daran, dass der A. die Waffe und Munition ordnungswidrig verwahrt habe. Dies sei durch aktives Handeln geschehen und nicht durch Unterlassen. Keinen Zweifel gebe es daran, dass der A. die Waffe und Munition ordnungswidrig verwahrt habe. Dies sei durch aktives Handeln geschehen und nicht durch Unterlassen.
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 Die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten sei nur ausschlaggebend für die Strafzumessung, was bedeuten soll, dass der Gesetzgeber solche Gefahren bereits erkannt habe und deswegen das Waffengesetz erließ. Nunmehr könne sich der A. nicht mehr darauf berufen, die Gefahr nicht erkannt zu haben, denn genau dafür existiere das Waffengesetz. Die Vorhersehbarkeit für den Angeklagten sei nur ausschlaggebend für die Strafzumessung, was bedeuten soll, dass der Gesetzgeber solche Gefahren bereits erkannt habe und deswegen das Waffengesetz erließ. Nunmehr könne sich der A. nicht mehr darauf berufen, die Gefahr nicht erkannt zu haben, denn genau dafür existiere das Waffengesetz.
  
-Es gebe jedoch in diesem Fall noch 2 Besonderheiten: Tim sei kein normaler Jugendlicher gewesen, sondern ein **einsamer Sonderling(!!!)**. Als dieser sich hilfesuchend an seine Mutter gewandt habe, soll diese panisch reagiert haben. Die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font> teilt hier die Auffassung des GA Winckler, der davon ausgeht, dass eine panische Reaktion nur dann Sinn macht, wenn die Mutter vorinformiert gewesen sei.\\+Es gebe jedoch in diesem Fall noch 2 Besonderheiten: Tim sei kein normaler Jugendlicher gewesen, sondern ein **einsamer Sonderling(!!!)**. Als dieser sich hilfesuchend an seine Mutter gewandt habe, soll diese panisch reagiert haben. Die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    teilt hier die Auffassung des GA Winckler, der davon ausgeht, dass eine panische Reaktion nur dann Sinn macht, wenn die Mutter vorinformiert gewesen sei.\\
 In den Chatprotokollen der Jasmin wird auch berichtet, der A. selbst halte Tim für manisch-depressiv und dies solle abgeklärt werden.\\ In den Chatprotokollen der Jasmin wird auch berichtet, der A. selbst halte Tim für manisch-depressiv und dies solle abgeklärt werden.\\
 **Von der Frau Loy habe der A. von den Haßgedanken seines Sohnes erfahren.(?!)** **Von der Frau Loy habe der A. von den Haßgedanken seines Sohnes erfahren.(?!)**
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 Der A. habe also nun die Folgen zu tragen. Der A. habe also nun die Folgen zu tragen.
  
-Im Hinblick auf die Situation in Wendlingen, bei der der Täter zunächst entwaffnet werden konnte, dann jedoch die Waffe wieder aufnahm, erläutert <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font> , dass die Verteidigung hier versucht habe, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (,was die Folgen danach angehe).\\+Im Hinblick auf die Situation in Wendlingen, bei der der Täter zunächst entwaffnet werden konnte, dann jedoch die Waffe wieder aufnahm, erläutert <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>Frau Hanss</font>    , dass die Verteidigung hier versucht habe, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (,was die Folgen danach angehe).\\
 Die beteiligten Beamten hätten hingegen ohne Rücksicht auf eigene Verluste **alles(!!!)** getan, um den Täter zu stoppen.\\ Die beteiligten Beamten hätten hingegen ohne Rücksicht auf eigene Verluste **alles(!!!)** getan, um den Täter zu stoppen.\\
-Es seien keine Spezialkräfte gewesen, sondern nur einfache Streifenpolizisten, die sich nie zuvor in einer solchen Ausnahmesituation befunden hätten.+**Es seien keine Spezialkräfte gewesen, sondern nur einfache Streifenpolizisten, die sich nie zuvor in einer solchen Ausnahmesituation befunden hätten.**
  
 //(Es folgte hier weiter eine ausgedehnte Beweihräucherung der beteiligten Beamten, auf die der Verfasser nicht weiter eingehen möchte).// //(Es folgte hier weiter eine ausgedehnte Beweihräucherung der beteiligten Beamten, auf die der Verfasser nicht weiter eingehen möchte).//
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 Somit bliebe es bei den ursprünglich angeklagten Fällen der fahrlässigen Körperverletzung. Somit bliebe es bei den ursprünglich angeklagten Fällen der fahrlässigen Körperverletzung.
  
-Für den A. komme auch kein rechtmäßiges Alternativverhalten in Frage und der fehlerhafte Eröffnungsbeschluß der vorherigen Kammer sei keine Stütze. Es handele sich hierbei um eine rechtsfehlerhafte These.+Für den A. komme auch kein rechtmäßiges Alternativverhalten in Frage und der **fehlerhafte Eröffnungsbeschluß** der vorherigen Kammer sei keine Stütze. **Es handele sich hierbei um eine rechtsfehlerhafte These.**
  
 Selbst wenn Tim der Code bekannt gewesen wäre, so sei dies ebenfalls kein rechtmäßiges Alternativverhalten, denn der Schlüssel zum Munitionsschrank lag im Waffentresor. Dies stelle keine pflichtgemäße Trennung von Waffen und Munition dar.\\ Selbst wenn Tim der Code bekannt gewesen wäre, so sei dies ebenfalls kein rechtmäßiges Alternativverhalten, denn der Schlüssel zum Munitionsschrank lag im Waffentresor. Dies stelle keine pflichtgemäße Trennung von Waffen und Munition dar.\\
 Der A. hätte dann vielmehr den Code des Tresors so wählen müssen, dass er nicht bekannt werden würde und Waffen und Munition getrennt lagern, dann hätte Tim mit seinem Vorhaben niemals Erfolg haben können. Der A. hätte dann vielmehr den Code des Tresors so wählen müssen, dass er nicht bekannt werden würde und Waffen und Munition getrennt lagern, dann hätte Tim mit seinem Vorhaben niemals Erfolg haben können.
  
-Zum zentralen Thema der Verwertbarkeit führt die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font> weiter aus:+Zum zentralen Thema der Verwertbarkeit führt die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    weiter aus:
  
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 Was die Verwertbarkeit der Aussagen des A. vor dem 13.03. angeht, so sei keine der in diesem gemachten Zeitraum gemachten Aussagen bedeutsam gewesen.\\ Was die Verwertbarkeit der Aussagen des A. vor dem 13.03. angeht, so sei keine der in diesem gemachten Zeitraum gemachten Aussagen bedeutsam gewesen.\\
 Das Verteidigungsverhalten sei unverständlich gewesen: So habe der Vernehmungsbeamte Stimpfle gar keine Kenntnis von der Waffe gehabt.\\ Das Verteidigungsverhalten sei unverständlich gewesen: So habe der Vernehmungsbeamte Stimpfle gar keine Kenntnis von der Waffe gehabt.\\
-Ob und wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde, habe die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font> zu entscheiden, nachdem alle Fakten bekannt sind und Zeit war, die Rechtslage zu prüfen.\\ +Ob und wann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet würde, habe die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    zu entscheiden, nachdem alle Fakten bekannt sind und Zeit war, die Rechtslage zu prüfen.\\ 
-Der OSTA habe noch während des Einsatzes (als Tim noch am Leben war) das Verfahren gegen diesen eröffnet und dies habe zu Ende geführt werden müssen. Eine Erschleichung von Aussagen, wie sie die Verteidigung unterstelle, habe es nicht gegeben.\\+**Der OSTA habe noch während des Einsatzes (als Tim noch am Leben war) das Verfahren gegen diesen eröffnet und dies habe zu Ende geführt werden müssen.** Eine Erschleichung von Aussagen, wie sie die Verteidigung unterstelle, habe es nicht gegeben.\\
 Vielmehr habe der A. eine große Kooperationsbereitschaft gezeigt.\\ Vielmehr habe der A. eine große Kooperationsbereitschaft gezeigt.\\
 Die Verteidigung habe die geladenen Beamten unangemessen behandelt. **Das Vorführen und Bloßstellen (!!!)** habe für den Mandanten keinerlei Vorteile gebracht, sondern nur weitere Gräben aufgerissen. Die Verteidigung habe die geladenen Beamten unangemessen behandelt. **Das Vorführen und Bloßstellen (!!!)** habe für den Mandanten keinerlei Vorteile gebracht, sondern nur weitere Gräben aufgerissen.
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 Zugunsten des A. wertet der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    , dass dieser schon sehr früh sich nicht selbst schonende Angaben gemacht habe.\\ Zugunsten des A. wertet der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    , dass dieser schon sehr früh sich nicht selbst schonende Angaben gemacht habe.\\
-**Er sei sich nicht sicher, ob es ohne diese überhaupt gelungen wäre, die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe nachzuweisen.**+__**Er sei sich nicht sicher, ob es ohne diese überhaupt gelungen wäre, die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe nachzuweisen.** __
  
 Das Verhalten seines Sohnes habe den A. tief erschüttert und dieser habe ohne Rücksicht auf Konsequenzen - auch zivilrechtliche - diese Eingeständnisse abgelegt. Das Verhalten seines Sohnes habe den A. tief erschüttert und dieser habe ohne Rücksicht auf Konsequenzen - auch zivilrechtliche - diese Eingeständnisse abgelegt.
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 Auf der anderen Seite habe der A. den Tod von 15 Menschen, welche größtenteils das Leben noch vor sich hatten, sowie unermeßliches Leid mitverursacht.// (Dieses schildert der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    nun einmal mehr, weswegen hier darauf verzichtet wird).// Auf der anderen Seite habe der A. den Tod von 15 Menschen, welche größtenteils das Leben noch vor sich hatten, sowie unermeßliches Leid mitverursacht.// (Dieses schildert der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    nun einmal mehr, weswegen hier darauf verzichtet wird).//
  
-Nun ergreift auch der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    die Gelegenheit das Verteidigungsverhalten von <font inherit/inherit;;inherit;;#FFA07A>RA Gorka und Steffan</font>    als standeswidrig, jedoch zulässig zu kritisieren.\\+Nun ergreift auch der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    die Gelegenheit das Verteidigungsverhalten von <font inherit/inherit;;inherit;;#FFA07A>RA Gorka und Steffan</font>    als **standeswidrig**, jedoch zulässig zu kritisieren.\\
 Es habe gestört und man habe sich darüber geärgert, aber man sei schließlich professionell genug, um damit umgehen zu können. Es habe gestört und man habe sich darüber geärgert, aber man sei schließlich professionell genug, um damit umgehen zu können.
  
 Es sei kein Geheimnis, dass die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    das Verfahren ursprünglich mit einem Strafbefehl beenden wollte. Damals habe man jedoch nicht die Erkenntnisse gehabt, wie sie jetzt in der Hauptverhandlung zutage getreten seien. Grundlage damals sei sein Geständnis und spürbare Reue gewesen. Nun bezweifle man allerdings, dass der A. tatsächlich Reue empfinde. Es sähe vielmehr danach aus, als trachte dieser danach, hier das Optimum herauszuholen und seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Dafür spreche auch, dass Prof. Haller ursprünglich nicht zur Begutachtung beauftragt gewesen sei, sondern dafür, die Verhandlungsunfähigkeit des A. nachzuweisen, der sich offenbar der Verhandlung entziehen wollte. Es sei kein Geheimnis, dass die <font inherit/inherit;;inherit;;#FF8C00>STA</font>    das Verfahren ursprünglich mit einem Strafbefehl beenden wollte. Damals habe man jedoch nicht die Erkenntnisse gehabt, wie sie jetzt in der Hauptverhandlung zutage getreten seien. Grundlage damals sei sein Geständnis und spürbare Reue gewesen. Nun bezweifle man allerdings, dass der A. tatsächlich Reue empfinde. Es sähe vielmehr danach aus, als trachte dieser danach, hier das Optimum herauszuholen und seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Dafür spreche auch, dass Prof. Haller ursprünglich nicht zur Begutachtung beauftragt gewesen sei, sondern dafür, die Verhandlungsunfähigkeit des A. nachzuweisen, der sich offenbar der Verhandlung entziehen wollte.
  
-Dies alles habe ein Umdenken bei der Strafzumessung erforderlich gemacht und man fordere jetzt nicht mehr die ursprüngliche Strafe, sondern 2 Jahre Haft, die zur Bewährung auszusetzen sind.+Dies alles habe ein Umdenken bei der Strafzumessung erforderlich gemacht und man fordere jetzt nicht mehr die ursprüngliche Strafe, **sondern 2 Jahre Haft, die zur Bewährung auszusetzen sind.**
  
 Eine zusäzliche Geldauflage hält der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    wegen der Vielzahl der schuldrechtlichen Verpflichtungen des A. für kontraproduktiv. Eine zusäzliche Geldauflage hält der <font inherit/inherit;;inherit;;#FF0000>OSTA</font>    wegen der Vielzahl der schuldrechtlichen Verpflichtungen des A. für kontraproduktiv.
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 **Hiermit endet auch der 25. Prozesstag.** **Hiermit endet auch der 25. Prozesstag.**
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 +==== Anonymisierungsangebot ====
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 +**Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.**
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 +**Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.\\
 +Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.**