23. Prozesstag am Do., 16.12.2010 - Dr. Winckler - Loy (3)

Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot


Jede der in diesem Artikel mit vollem Namen genannte Person, die eine Anonymisierung wünscht, möge sich bitte auf dem kurzen Dienstweg mit den Seitenbetreibern in Verbindung setzen.

Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.


Formalitäten


Zunächst wird ein Kammerbeschluß bekannt gegeben:

Der Antrag der Verteidigung auf Verlesung der Epikrise aus Weinsberg wird abgelehnt mit der Begündung, dass diese ebenfalls nicht verwertbar sei, da sie nicht wahrhaft freiwillig herausgegeben worden sein soll.
Hintergrund wäre eine fehlerhafte Belehrung der zuständigen Personen in Weinsberg in einem Anforderungsschreiben der Staatsanwaltschaft. Demnach soll Weinsberg mitgeteilt worden sein, dass die Erziehungsberechtigten von Tim die Ärzte der Klinik von der Schweigepflicht entbunden hätten. Über die Rechte des verstorbenen Tim könnten die Eltern jedoch nicht disponieren. Somit sei die Herausgabe nicht wahrhaft freiwillig gewesen.


Der Gutachter Winckler mit Stellungnahme zum GA des Prof. Haller


Sodann erscheint der von NK-Vertreter Rabe beauftragte Gutachter Dr. Peter Winckler aus Tübingen, um zum GA des Prof. Haller Stellung zu nehmen.


Der GA erklärt zunächst, wie er überhaupt mit dem Fall zu tun bekam:

Wenige Tage nach der Amoktat habe die STA ihn gefragt, ob er ein Gutachten über die psychopathologischen Phänomäne des Tim K. sowie die Vorhersehbarkeit der Tat für den Angeklagten erstellen könne. Er habe sich dazu bereit erklärt. Dann sei es bei dem Angeklagten zu einem Verteidigerwechsel gekommen. Der neue Verteidiger habe dann Prof. DuBois ins Spiel gebracht und für ihn habe sich der Auftrag somit erledigt.

Als im Juli 09 Prof. DuBois sein GA vorgelegt hatte, sorgte die darin enthaltene Einschätzung einer „masochistischen Deviation Tims“ bei den Opferangehörigen für Verwirrung. Daraufhin sei er, Dr. Winckler, von RA Rabe gebeten worden eine methodenkritische Stellungnahme zum DuBois-Gutachten zu verfassen.
Als im Prozess nun der GA Haller sein GA vorgelegt hatte, sei der GA erneut gebeten worden, hierzu wieder eine methodenkritische Stellungnahme zu verfassen. Kenntnisse habe der GA nur aus den Akten, es habe keine Exploration stattgefunden.

Der GA führt weiter aus, dass sich durch Hallers Vortrag eine ganze Reihe seiner Einwände nun relativiert hätten.
Es gebe nun keine diametral entgegengesetzten Positionen mehr, sondern nur noch nuancielle Abweichungen.

Für bedenklich hält der GA die gemeinsame Exploration der Familie K., da es auch von erheblicher Bedeutung sein könne, was NICHT gesagt wird. Dies könne man nicht beobachten, wenn man 3 Leute gleichzeitig exploriert. Es hätten die Personen zunächst einzeln, dann erst gemeinsam exploriert werden sollen.

Als zweiten Kritikpunkt benennt der GA die Feststellung Hallers in seinem schriftlichen GA, die psychiatrischen Experten kämen - was die Problematiken des Tim betrifft - zu keinem einheitlichen Schluß.
Dem müsse er widersprechen. Seines Erachtens gäbe es bei Haller, Wiczorek und DuBois eine weitestgehende Übereinstimmung was diese Problematiken betrifft:

So gäbe es eine Übereinstimmung bei Tims offensichtlichem Leistungsproblem, da er trotz durchschnittlicher Intelligenz beträchtliche schulische Probleme gehabt habe, genauso wie im Bereich der Fahrprüfung, bei der Tim mehrfach durchgefallen sei.
Ebenso würden Tims soziale Kontaktstörungen sowie seine Selbstwertproblematiken übereinstimmend beschrieben.

Einzig und allein die von DuBois diagnostizierte „masochistische Störung“ sei methodisch nicht haltbar. Aufgrund einiger pornografischer Bilder könne man keine sexuelle Störung diagnostizieren, das „müsse jedem klar sein“.

Ein weiteres Problem sieht der GA in Hallers wertender Zusammenfassung: Tim habe nicht an einer Hochrisikostörung gelitten. Hier habe der GA gewisse Bedenken. Zustimmen müsse er Haller bei der Feststellung, dass die Auffälligkeiten bei Tim alles keine spezifischen Risikofaktoren darstellen. Ähnlich seien diese bei vielen Jugendlichen zu finden, die keine Amokläufe begehen.
Jedoch, so der GA, füge sich das Risikoprofil des Tim nahtlos in die Persönlichkeiten bisheriger Amoktäter ein.
Sollten tatsächlich Infos über einen Menschenhass bei Tim zu den Eltern vorgedrungen sein, so wäre dies natürlich eine sehr spezielle Komponente. Doch dies sei ebenso ein Aspekt der Beweiswürdigung, wie Hallers Feststellung, der Vater sei „nicht in der Lage gewesen Tims Tatgeneigtheit zu erkennen.“ Haller lehne sich hier „weit aus dem Fenster“ und bringe Aspekte ein, die eindeutig in das Feld der juristischen Beweiswürdigung gehörten.


R

Ich muss ihnen die gleiche Frage stellen wie Prof. Haller. Wie schwer schätzen Sie die Persönlichkeitsstörung Tims ein? Ist das krankheitswertig?


Der GA führt hierzu aus, dass dies sehr schwer zu beantworten sei. Nirgendwo seien die Ermessensspielräume zur Schweregradbestimmung so groß wie bei Persönlichkeitsstörungen. Es sei ein „grundsätzliches methodisches Problem“, denn es handele sich um keine qualitativen Abweichungen, wie z.B. Wahnvorstellungen, sondern um quantitative.
„Ab wann wird eine charakterliche Abweichung krankhaft?“ sei hier die Kernfrage.
Der GA führt einige Beispiele dafür an, dass solche Abweichungen auch durchaus einen positiven Wert haben könnten (z.B. Pedanterie beim Zahnarzt). Bestimmte Formen könnten sich aber auch wieder gegen den Betroffenen richten.

Das 2. Problem sieht der GA darin, dass man es hier nicht mit einer ausgereiften Person zu tun hat. Bei einem 17jährigen sei dies nur bedingt zu beurteilen. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie gibt es den Hinweis, dass man Persönlichkeitsstörungen erst nach dem 25. Lebensjahr diagnostizieren sollte.

Das dritte Problem sei, dass hier alles posthum erfolge. Die Untersuchung des inneren Erlebens sei nicht mehr möglich. Man habe nur die Hülle und die Biografie eines 17jährigen.

Vieles spreche dafür, dass hier keine einzelne, sondern eine kombinierte Störung vorgelegen habe, mit unterschiedlichen Facetten, von denen die Gesamtpersönlichkeit betroffen gewesen sei. Das Ausmaß sei jedoch insgesamt schwer auszumachen.
§21 STGB würde nicht greifen, da der Täter sich konkret vorbereitet und im Vorfeld keine gravierende Verschiebung des Persönlichkeitsgefüges stattgefunden habe. Tatbezogen könne der GA , insbesondere durch die Schilderung des Zeugen Wolf, keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit erkennen.


R

Was da in Winnenden und Wendlingen passiert ist, war ja objektiv derart außergewöhnlich - wenn Sie jetzt die Vorgeschichte nicht hätten und müßten das Geschehen nur durch den Verlauf beurteilen - wäre es Ihnen erklärbar, dass ein junger Mensch so handeln kann, so ein kaltes Vorgehen ohne Empathie?


Der GA führt hierzu aus, dass dies eine schwierige Frage sei, weil sie auf unterschiedlichen Ebenen stattfände.
Eine Erklärung - sicher nicht die Einzige - sei, dass Tim evtl. viel kränker war, als bislang bekannt und evtl. an einer Schizophrenie litt. Dei Einschätzung mit § 21 STPO wäre dann anders. Dies sei aber alles Spekulation.
Wenn man dies außer Acht lasse, so der GA , dann sei ein schweres Empathiedefizit Voraussetzung für eine solche Tat.

„Jemand mit einem Funken Empathie tut so etwas nicht.“

Ein solches Empathiedefizit würde sich aus 2 Quellen speisen:

Zum einen aus der Persönlichkeitsstörung (Biografie, Zeugen) und zusätzlich aus einem „Rauschphänomen“ des Tatgeschehens selbst. Ein disassoziatives Phänomen, welches destruktive Gewalt zur Folge habe. Die sei jedoch ebenfalls spekulativ.


R

Weinsberg ist ja nicht verwertbar - aber in der Rückschau - wie können Sie Tim da einordnen? Wie lange, meinen Sie, könnte da schon was „da gewesen sein“? Wochen oder noch länger?


Der GA führt hierzu aus, dass Persönlichkeitsstörungen sich über Jahre entwickeln. Auch er beginnt an dieser Stelle - wie auch der GA Wiczorek vor ihm - Tims altbekannte Biografie psychologisch auseinanderzunehmen.

(Wie schon zuvor verzichtet der Verfasser auch diesmal darauf, dies im Detail hier darzustellen. Es weicht kaum von den Ausführungen DuBois ab, die der interessierte Leser in Schattauers Buch „Der letzte Schultag“ konsumieren kann, ebenso wie die detaillierte Biografie des Tim seit dem Kindergarten.
Auch dieser GA vergreift sich an den Chatprotokollen der Jasmin K., welche auch für ihn sehr aufschlußreich zu sein scheinen. Das reicht aber auch, schon um der Welt zu zeigen, daß Tims Problematik nach außen gedrungen und in der Familie wahrgenommen worden sein müsse).


Erhebliche psychische Auffälligkeiten seien also laut GA schon in 2008 erkennbar gewesen.
Dr. Winckler interpretiert die panische Reaktion der Mutter auf die Internet-Selbstdiagnose des Tim anders als Haller: er wertet dies als Hinweis auf eine Vorabinformation der Mutter über psychische Auffälligkeiten.
Man habe nicht gewartet, sondern ganz schnell gehandelt, weil man ja schon über die Problematiken Bescheid gewußt habe, so der GA .


STA

Wie aus der bisherigen Amokforschung bekannt, waren die Täter bisher schwer bewaffnet, z.B. mit Langwaffen oder Molotow-Cocktails. Wenn Tim den Code des Tresors gekannt hätte - wäre es dann plausibel, dass er nur diese eine Waffe mitnahm?


GA

Wenn er Zugang gehabt hätte, dann wäre es naheliegend gewesen, da mehr mitzunehmen. Dafür spricht ja auch die Mitnahme des Messers.


Auch dieser GA führt aus, dass das Suizidrisiko das „Risiko Nr. 1“ gewesen wäre, dann erst käme eine isolierte Tat gegen eine Person (z.B. Stefanie Klein) - dann käme „lange nichts“ und erst dann ein Amoklauf.

RA Gorka führt aus, dass nach Abschluß der Behandlung in Weinsberg kein Abschlußbericht an den Hausarzt gegangen sei. Die Eltern hätten aufgeatmet. Tim sei dort nicht gesagt worden „du MUSST“ weitere Therapiesitzungen machen, sondern es sei in sein freies Belieben gestellt worden.


RA Gorka:

Könnte man nun nicht die These aufstellen, die Gefahr sei in Weinsberg nicht erkannt worden?


GA

Das kann ich so nicht beantworten, weil man nicht weiß, welche Erkenntnismöglichkeiten dort zur Verfügung standen. Die Krankenakten sind ja nicht verwertbar.


RA Gorka:

Wie soll so etwas dann für einen Laien erkennbar sein, wenn es für einen Therapeuten nicht erkennbar ist?


GA

Das Problem ist, dass Tim sich als Psychopath nicht auf dem Silbertablett serviert hat. Er hat wenig Einblick gewährt - eben ein Pokerface.


Der GA führt weiter aus, dass ein Therapeut, der einen Patienten einmal pro Woche für max. 50 Min. sieht, u.U. viel weniger wisse, als ein Angehöriger, der diese Person jahrelang rund um die Uhr erlebe.
Der Angehörige sei zwar nicht in der Lage, eine Diagnose zu stellen, könne jedoch die Probleme „intuitiv erfassen“.

RA Gorka:

Haben Ihrer Meinung nach die behandelnden Ärzte etwas falsch gemacht?


GA

Kann ich nicht beantworten. Das ist verbotenes Terrain.


RA Gorka:

Wenn Sie die Krankenakten zur Verfügung hätten - würden sich dann evtl. eine andere Beurteilung ergeben?


GA

Möglicherweise ja.


Prof. Haller:

Sie vertreten die These, dass die Mutter schon länger etwas gewußt habe, weil sie so panisch reagiert hat?


GA

Weil es zur Sorge geführt hat. Wie lange weiß ich nicht. Ich weiß ja nicht, inwieweit die Jasmin ihre Beobachtungen in der Familie kommuniziert hat.


Prof. Haller:

Sie stützen sich sehr stark auf die Chatprotokolle der Jasmin?!


GA

Nein. Ich beziehe mich natürlich auch auf Beobachtungen von Zeugen im sozialen Umfeld, die aber mit den internen Beobachtungen übereinstimmen.


Prof. Haller:

Sie haben ausgeführt, man sollte eine Persönlichkeitsstörung erst ab dem 25. Lebensjahr diagnostizieren. Weshalb haben Sie dies trotzdem getan?


GA (keine Antwort)

…..


Prof. Haller:

Sie haben ausgeführt, ich hätte gesagt, es gebe keine diagnostische Übereinstimmung.
Auch diagnostisch sollte man sich an das Coding halten. Ich meinte: keine Übereinstimmung bei den Ziffern.


An dieser Stelle möchte der OPR Wiczorek nochmals etwas in seinem Gutachten ändern, was beim R. auf wenig Gegenliebe stößt.
Seine Vernehmung sei abgeschlossen und die STPO sähe Derartiges nicht vor.
Wiczorek gibt an, etwas Wesentliches noch präzisieren zu wollen, was offenbar die anderen GA nicht richtig verstanden hatten.


OSTA

Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn Sie sich von den anderen Sachverständigen mißverstanden fühlen, müssen Sie das nun eben so hinnehmen.


Der R. wiederholt nochmals, dass eine erneute Vernehmung nun strafprozessual nicht mehr möglich ist.


RA Bagin:

Was ist Ihre Einschätzung? Würde sich die Einschätzung der Ärzte in Weinsberg anders gestalten, wenn noch zusätzlich der Zugang zu Waffen und dem Schützenverein mitgeteilt worden wäre? Würde das etwas ändern oder nicht?


GA

Eine Hypothese, die auf einer Hypothese aufbaut also? Ich will es mal salopp formulieren: Wenn ich da einen jungen Mann habe, der offenkundig in vielen Bereichen defizitär und auffällig ist und der mir im 1. Gespräch von Haßgedanken und „umbringen“ berichtet, dann würde mir der Zugang zu Schußwaffen natürlich erst recht Anlaß zur Sorge geben.


R (zu RA Bagin):

Für ihn subjektiv (meint er das).


RA Bagin:

Ihre Einschätzung würde sich also ändern?


GA

Ich muss mich wiederholen: Ich kann, darf und will nichts einschätzen, woran es mir an Grundlagen mangelt.


RA Hafner:

Der Bruder meines Mandanten wurde im Garten der Psychiatrie mit einer Vielzahl von Schüssen getötet. Mein Mandant rätselt nun herum. Warum gerade bei ihm so viele Schüsse? Läßt sich das mit einem Rauschphänomen bei Tim K. erklären?


GA

Ein Problem gibt es schon mit dem Begriff „Erklärung“. Es wird immer einen ganz großen Bereich geben, der eben unerklärlich ist. Es kann nichts bis in die letzte native Verästelung aufgeklärt werden.


RA Steffan:

Wie kann man sich so ein Rauschphänomen vorstellen? Wie entwickelt sich sowas?


GA

Wir waren ja alle nicht dabei, daher ist das sehr spekulativ. Tim K. war ja kein Monster, sondern offenbar schwer gestört. Bevor er das erste Opfer erschießt, muss er eine innere Schwelle überwinden. Was dann folgt ist ein eigendynamischer Prozess: Es gibt dann kein Zurück mehr. Das normale Leben eines 17jährigen ist zu Ende und all das, was das normale Menschsein ausmacht. Das soziale Wesen fällt weg und es regiert nur noch die Macht durch die Beretta. Er agierte im sicheren Wissen: heute ist mein letzter Tag. Er hat sicher nicht daran gedacht, sich je einem Straf- oder Ermittlungsverfahren stellen zu müssen. Der Tod war ein integraler Bestandteil der Tat.


RA Steffan:

Frau Hanss hatte ja spekuliert, wenn Tim den Code gekannt hätte, hätte er ja umfangreich weitere Waffen mitgenommen. Wie ist das aus Ihrer Sicht? Gibt es entsprechende Untersuchungen, die belegen, dass Amoktäter weitere Waffen mitgenommen haben? Gab es da eine Auswahl oder wurden bestimmte Waffen auch zurückgelassen?


GA

Das Problem ist hier, dass es nicht viele solcher Fälle gibt. Die Täter sind heterogen, haben unterschiedliche Pathologien. Es ist streng wissenschaftlich schwierig…, man kann nur das angeben, was man aus dem Einzelfall weiß: Amoktäter haben die Tendenz zum „Overkill“. Konkret im Fall Tim: Er hat eben nicht nur die Beretta, sondern auch das Messer mitgenommen. Es gibt jedoch keine Untersuchungen nach einem streng wissenschaftlichen Maßstab.


RA Gorka:

Sie können also die genaue Anzahl an Untersuchungen nicht angeben?


GA

Nein.


RA Gorka

Wissen Sie denn, wieviele Waffen in diesem Schrank waren?


GA

Ich glaube 9 Gewehre…


RA Gorka:

Es hätte dem Tim also nichts ausgemacht 9 Gewehre mit in die Schule zu schleppen?


GA

9 Langwaffen kann man nicht tragen.


RA Gorka (feststellend):

Also alles auf rein spekulativem Boden.
Meinten Sie einen Rauschzustand im Sinne von §20/21 STGB?


GA

Möglicherweise ja, wobei dieser erst im Laufe des Geschehens eingetreten ist.


RA Gorka:

Man kann also nicht sagen: nach dem 1. oder z.B. dem 5. Schuss?


GA

Die Angaben des Zeugen Wolf sprechen eher gegen einen Rauschzustand. Er sei nervös gewesen. Es gab dort aber keine Anzeichen für rauschähnliche Entgleisungen.


RA Gorka:

In einem Wikipedia-Eintrag steht zu lesen, dass eine Amoktat eigentlich nur 10-15 Minuten dauert…


OSTA

Und DAS sollen wissenschaftliche Erkenntnisse sein???


GA

Das hängt davon ab, wie man Wissenschaft definiert. Ein Großteil auf diesem Gebiet spielt sich auf der Ebene „Jäger und Sammler“ ab. Daraus werden dann Rückschlüsse gezogen. Ein Physiker z.B. würde uns auslachen. Die Dauer hier war wirklich ungewöhnlich ungleich länger und hatte 2 räumlich getrennte Schwerpunkte. Das ist sehr ungewöhnlich, aber leider so passiert.


RA Gorka:

Könnte es sein, dass der Rausch anfangs da war, dann wieder weg und anschließend wieder da?


GA

Das kann ich nicht sagen. Er hätte theoretisch noch die Möglichkeit gehabt, bis zum 1. Schuss in sein normales Leben zurückzukehren. Nach dem 1. Schuß war die weg.


OPR Wiczorek:

Sie hatten eben einen Rausch angesprochen. Möglicherweise spielte der Rausch schon lange VOR der Tat eine Rolle?


GA

Es gibt darauf so diskrete Hinweise. Auf einmal war er unpünktlich und man hat ihn eher lachend erlebt.
Das geht eher in die Richtung einer Euphorisierung wegen des baldigen Verlassens der grausamen Existenz.
In der Regel ist es so, wenn Patienten einen konkreten Entschluß zum Suizid gefaßt haben, dass sie sich dann psychisch verbessern. Sie werden entspannter, zugänglicher und bekommen dann nicht selten auch Ausgang, weil die Ärzte von einem Durchbruch ausgehen. Tatsächlich aber handelt es sich um den Entschluß zum Suizid. Dies ist sehr gut erforscht und es gibt in diesem Fall gewisse Analogien.


Der GA wird nun entlassen.


Formalitäten II


RAin Stuff stellt nun einen Antrag:

Die Zeugin Loy sei zu belehren, dass der §55 STPO für sie NICHT gelte.
Eine Auskunftsverweigerung sei ungegründet, da es sich in diesem Falle nur um straflose Vorbereitungshandlungen handeln würde. Der §55 gelte nicht für Straftaten bei der Aussage selbst. Die Rechtsauffasssung der Kammer, die Zeugin Loy nach §55 zu belehren, sei damit unzutreffend.

Der OSTA hält entgegen, dass Beweismittel vorgelegt wurden, die nicht nur den Verdacht einer uneidlichen Falschaussage, sondern auch den Verdacht begründeten, dass Frau Loy schon im Vorfeld die Ermittlungen zugunsten des Angeklagten beeinflussen wollte, von dem sie auch regelmäßig bezahlt worden sei. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 stünde der Z. also zu.

RAin Stuff jedoch gibt an, in den Akten keinen Hinweis darauf gefunden zu haben, dass im Vorfeld illegal der Prozess verhindert werden sollte.

Nach einer kurzen Verhandlungspause ergeht zunächst ein Kammerbeschluß:

Der Widerspruch der Verteidigung vom 23.11.10 gegen die Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin Loy wird als unbegründet zurückgewiesen.

Frau Loy sei zur weiteren Aussage verpflichtet, da ehrenamtlichen Opferhelfern und -betreuern kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe.
Die Zeugin sei weder Berufsgeheimnisträgerin noch stünde ihr ein ZV-Recht als Berufshelferin nach §53a STPO zu.
Auch ein Ausnahmefall im Sinne der Verfassung sei nicht gegeben.
Es gebe keine Hinweise, dass Frau Loy einen typisch hoheitlichen Auftrag erhalten habe: so sei ihr weder ein Sonderauftrag zugewiesen worden, noch sei sie durch die Polizei bezahlt worden.

Frau Loy sei freiberuflich für die Familie K. tätig geworden. Es hätten keine Gespräche mit dem Angeklagten stattgefunden, die den Zweck hatten, Informationen für die Strafverfolgungsbehörden zu erlangen.
RA Friedel habe angegeben, Frau Loy hätte an Gesprächen mit der Verteidigung teilgenommen.
Offenbar hatte die Zeugin einen Bericht angefertigt, der am 06.10.09 zu den Akten gegeben wurde.
Insgesamt seien die Gespräche der Frau Loy mit den Angehörigen nicht als Vernehmungen für die Strafverfolgungsbehörden zu werten.

In einem zweiten Beschluß wird nun auch gleich der obige Antrag der RAin Stuff als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht stünde der Zeugin Loy auch weiterhin zu.

Die Vernehmung der Zeugin vom 23.11.10 rechtfertige einen Anfangsverdacht nach §258 (4) STGB, soweit Inhalte der Vernehmung vom 11.11.10 korrigiert worden seien. Die Zeugin habe zur Vernehmung am 23.11.10 den vorbereiteten Entwurf für eine Aussage mitgebracht, was einen hinreichenden Tatverdacht der versuchten Strafvereitelung darstelle. Es handele sich nicht um eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Grenze zum Versuch der Strafvereitelung dürfte überschritten sein durch die Schaffung eines Entwurfs, um eine für den Angeklagten entlastende Aussage zu erreichen.
Die Staatsanwaltschaft habe ein Ermittlungsverfahren mit Durchsuchungsbeschluß eingeleitet und diese Akten in 4 Leitz-Ordnern dem Gericht zur Verfügung gestellt. Den Verfahrensbeteiligten wurde Akteneinsicht gewährt.


Die Zeugin Loy - dritter Auftritt - widerruft ihre Aussage vom zweiten Auftritt


Nun erscheint erneut die Zeugin Astrid Loy (mit ihrem Anwalt) und gibt kurz und kühl folgende Bekundungen ab:

Ich möchte meine Angaben in folgenden Punkten berichtigen:

1. Meine Unterlagen umfassen nicht nur To-Do-Listen, sondern auch Niederschriften verschiedener Art, wie Situationsbeschreibungen, Infos zu Gesprächen und Gesprächsinfos mit verschiedenen Personen, z.B. Polizisten und Psychologen.

2. Von wem ich das Gutachten des Prof. DuBois erhalten habe, kann ich nicht sicher sagen: Entweder direkt von der Familie K. oder von deren Psychologen mit Erlaubnis der Familie K.

3. Ich möchte klarstellen, dass ich meine Aussage vom 11.11.10 als richtig bestätige. Dem widersprechende Aussagen vom 23.11.10 nehme ich zurück.


R

Kann das hinterfragt werden?


RA Friedel:

Meine Mandantin macht an dieser Stelle von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 Gebrauch.


R

Also nur diese 3 Punkte? Jetzt ist sozusagen das Rolltor wieder unten?


RA Friedel:

Es gibt nichts zu erläutern und keinen weiteren Erklärungsbedarf.


R

Den Angaben ihres Anwalts schließen Sie sich an?


Z

Ja.


RAin Stuff:

Aber jetzt muss man doch darüber nachdenken, ob das, was jetzt gesagt wurde, als strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gewertet werden muss…


STA

Aber der Versuch kam ja nicht erst durch die Aussage zustande, sondern schon im Vorfeld. Ein Rücktritt ist nicht mehr möglich.


R

Tja, wieder NEUE rechtliche Fragen. Bei §55 gibt es keine Änderung. Wenn jemand einen entsprechenden Antrag stellen möchte, dann bitte ich um einen förmlichen Antrag. Noch Fragen an die Zeugin?


RA Rabe:

Wir dürfen ja nicht!


R (wirkt ratlos)

Tja, dann entscheide ich, dass Sie unvereidigt bleiben und entlassen werden um 14.05 Uhr.


Die Z. verläßt schnell und kühl den Saal.

Kurz darauf entbrennt eine heiße Diskussion, denn die Verteidigung sieht ihr Fragerecht bei der Z. Loy untergraben.


RA Gorka:

Ich muss zugeben, hier handelt es sich um einen einmaligen Vorgang!!!
Wir widersprechen der Verwertung der Aussage der Zeugin Loy.
Der Verteidigung wurde hier das Konfrontationsrecht entzogen durch das Handeln der Staatsanwaltschaft während der Vernehmung der Zeugin. Dies widerspricht den elementaren Rechten der Verteidigung.
Es ist doch offensichtlich, dass auf die Zeugin eingewirkt wurde.
Der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung ist hier nicht gegeben.


RA Gorka skizziert nun als Beispiel mal den Rollentausch: Wie wäre es gewesen, wenn die Verteidigung als erste das Fragerecht bekommen hätte, dann gesagt hätte, wir zeigen die Z. an, bei einem Haftrichter einen Durchsuchungsbefehl beantragt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte…

Das ganze, so RA Gorka , resultiere in einer Verkürzung der Verteidigungsrechte durch staatliche Hand, denn die Verteidigung konnte somit zu rein gar nichts die Zeugin befragen.

Inzwischen hat RA Steffan den Widerspruch formuliert und trägt diesen vor.

Der OSTA führt an, dass man nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, und das habe man auch gemacht. Man könne damit nicht warten, bis die Verteidigung das für richtig hält.
Das Fragerecht sei nicht beschnitten worden, sondern nicht ausgeübt worden.

RAin Stuff bewertet dies alles als „neben der Sache liegend“, weil es nicht darauf ankäme, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei oder nicht, sondern allein darauf, dass die Gefahr einer (auch zukünftigen) Strafverfolgung drohe.
Die Situation sei zu diesem Zeitpunkt ja nur entstanden, weil die Zeugin die Unwahrheit gesagt habe.


RA Gorka:

Ich habe mich vielleicht nicht klar ausgedrückt: Natürlich ist dem Legalitätsprinzip Folge zu leisten und die Rechte der Frau Loy sind auch unstrittig. Hier kommt es aber auf den Zeitpunkt an.


STA

Aufgrund dessen, dass die Aussage vorbereitet wurde, ergab sich der Anfangsverdacht auf versuchte Strafvereitelung.


RA Gorka:

Und der hat sich wann ergeben?


STA

Am 23.11.


RA Gorka:

Nicht vorher?


OSTA

Das ist doch absoluter Quatsch!!! Das kam doch für jeden überraschend!!


RA Gorka:

Das könnten wir ja auch mal erforschen….


R

Hatten Sie denn von der Aussage Kenntnis, weil Sie ja schon den Widerspruch vorbereitet hatten?


RA Gorka:

Das haben wir schon mal prophylaktisch gemacht.


Der R. ist nun der Meinung, man drehe sich im Kreis. Entsprechende Anträge lägen vor und seien zu bescheiden.



Nach einigen nebensächlichen Formalitäten endet auch dieser 23. Prozesstag.


Rechtlicher Hinweis:

Anonymisierungsangebot


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Es handelt sich hierbei um Mitschriften eines öffentlichen Prozesses und einem entsprechenden öffentlichen Interesse an der Sache an sich.
Mit dem Anonymisierungsangebot erkennen wir jedoch an, dass wir evtl. Persönlichkeitsrechte als vorrangig behandeln und uns auch keinesfalls die im Prozess benannten Abläufe und Zitate zu eigen machen, sondern gerade eben die mögliche Unzulänglichkeit der dort getroffenen Aussagen ausstellen wollen.

Zuletzt geändert: 27/07/2022 14:40