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prozessprotokolle_i:19._prozesstag_am_do._02.12.2010_-_wagner_-_scoric_-_uitz_-_stini_-_zeller [13/02/2017 04:30] mrmysteriousprozessprotokolle_i:19._prozesstag_am_do._02.12.2010_-_wagner_-_scoric_-_uitz_-_stini_-_zeller [13/02/2017 04:32] – [Formalitäten II] mrmysterious
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-**Als nächstes gibt der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R</font>    den Sachverständigen Hinweise zur Erstellung ihrer Gutachten.** \\+**Als nächstes gibt der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R</font>    den Sachverständigen Hinweise zur Erstellung ihrer Gutachten.** 
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 Die Krankenakten Tims aus Weinsberg seien dabei völlig //"wegzudenken"//.\\ Die Krankenakten Tims aus Weinsberg seien dabei völlig //"wegzudenken"//.\\
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 Der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R.</font>    teilt mit, dass die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten verwertbar sei. Somit wäre der Inhalt des Abschlußberichts sowie alles weitere aus Weinsberg (Vernehmungen der Mitarbeiter sowie Aussagen von Ute und Jasmin K. bei der Polizei) gesperrt und seien wegzudenken. Der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R.</font>    teilt mit, dass die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten verwertbar sei. Somit wäre der Inhalt des Abschlußberichts sowie alles weitere aus Weinsberg (Vernehmungen der Mitarbeiter sowie Aussagen von Ute und Jasmin K. bei der Polizei) gesperrt und seien wegzudenken.
  
-Anders verhalte es sich wiederrum bei den Angaben die Haller im Rahmen SEINER eigenen Exploration der Familie erhalten habe. Da Haller damals keinen Gutachterstatus innehatte, seien die Angaben nur durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt. Solange Haller also nicht davon entbunden wurde, habe er das Wahlrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 STPO.\\+Anders verhalte es sich wiederum bei den Angaben die Haller im Rahmen SEINER eigenen Exploration der Familie erhalten habe. Da Haller damals keinen Gutachterstatus innehatte, seien die Angaben nur durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt. Solange Haller also nicht davon entbunden wurde, habe er das Wahlrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 STPO.\\
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 **Nun sollen sich die Gutachter noch verschiedene Alternativszenarien zurechtlegen, so der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R.</font>    :** \\ **Nun sollen sich die Gutachter noch verschiedene Alternativszenarien zurechtlegen, so der <font inherit/inherit;;inherit;;#D3D3D3>R.</font>    :** \\